Frist
Für den Ausspruch einer Abmahnung bedarf es nicht der Einhaltung einer bestimmten Frist, da es hierfür schlichtweg an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Sofern eine Abmahnung aber erst weit nach dem beanstandeten Fehlverhalten ausgesprochen wird, kann die Abmahnung an Wirkungskraft verlieren.
Inhalte
Die Abmahnung sollte aufzeigen, welches Fehlverhalten der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer konkret vorgeworfen wird. Des Weiteren sollte die Abmahnung die Aufforderung enthalten, dieses Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen. Zuletzt sind in der Abmahnung die arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufzuzeigen, sollte sich das Fehlverhalten wiederholen.
Schriftform
Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass die Abmahnung Voraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung sein kann, ist eine schriftliche Abmahnung seitens des Arbeitgebers aber zu empfehlen, um im Rahmen eines etwaigen Verfahrens vor dem Arbeitsgerichts hierfür Beweis anbieten zu können. Liegt keine schriftliche Abmahnung vor, kann sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer u.a. darauf berufen, es habe sich gar nicht um eine Abmahnung gehandelt, sondern lediglich um eine Ermahnung.