Überstunden

Abgeltung

Einige Arbeitsverträge sehen vor, dass Überstunden nur dann zu bezahlen sind, wenn sie einen bestimmten Umfang überschreiten. In anderen Arbeitsverträgen werden Überstunden mit dem Festgehalt oder mit einem bestimmten monatlichen Pauschalbetrag abgegolten. Solche Klauseln sind in vielen Fällen rechtlich unwirksam, da sie intransparent sind und/oder eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer enthalten.

Begriff

Die Leistung von Überstunden ist die Überschreitung der von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer individuell geschuldeten festgelegten Arbeitszeit, die arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart wurde. Unter Mehrarbeit versteht man dagegen die Überschreitung gesetzlicher Obergrenzen der Arbeitszeit, wie sie im Arbeitszeitgesetz vorgesehen sind.

Vereinbarung

In einen Arbeitsvertrag kann eine Überstundenklausel enthalten sein, die den Arbeitgeber dazu berechtigt, einseitig nach seinem Ermessen Überstunden anzuordnen. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig. Damit eine solche Überstundenklausel wirksam ist, muss allerdings die Anzahl der im Höchstfall zu leistenden Überstunden festgelegt sein.

Vergütung

Im Allgemeinen sind Überstunden zusätzlich zum normalen Gehalt zu bezahlen. Anderenfalls wäre dies mit dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags – Arbeit gegen Lohn – nicht zu vereinbaren. Überstunden dürfen nur dann durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer damit einverstanden ist oder wenn sich der Arbeitgeber die Möglichkeit des Überstundenabbaus arbeitsvertraglich vorbehalten hat.

Verpflichtung

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, Überstunden zu tätigen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers berechtigt diesen nicht dazu, vom Arbeitnehmer Überstunden zu verlangen, da der Umfang der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit im Arbeitsvertrag festgelegt ist, was nicht einseitig verändert werden kann. Nur in extrem seltenen echten Notsituationen kann der Arbeitgeber einseitig Überstunden anordnen.