Begriff
Ein Sozialplan ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern des Betriebs aufgrund einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung entstehen. Eine Betriebsänderung ist die Neuausrichtung oder Einschränkung des Betriebs, die grundlegend ist und bis zu einer Schließung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile führen kann und somit erhebliche Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer mit sich bringt.
Einigungsstelle
Anders als ein Interessenausgleich kann ein Sozialplan vom Betriebsrat über die Einigungsstelle bzw. über einen Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden, falls eine gütliche Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht möglich ist. Einigen sich die Betriebsparteien ohne Einigungsstellenspruch auf einen Sozialplan, spricht man von einem freiwilligen Sozialplan. Ein Sozialplan, der auf dem Spruch der Einigungsstelle beruht, heißt dagegen erzwungener Sozialplan.
Interessenausgleich
Im Unterschied zu einem Interessenausgleich betrifft der Sozialplan nicht die Frage, ob überhaupt eine Betriebsänderung durchgeführt werden soll, in welchem Umfang sowie Zeitraum sie durchzuführen ist. Gegenstand des Sozialplans ist demnach nicht die Betriebsänderung selbst und die mit ihr zusammenhängenden unternehmerischen Entscheidungen des Arbeitgebers, sondern allein die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer, die durch den Sozialplan ausgeglichen bzw. gemildert werden sollen.
Zustandekommen
Der Arbeitgeber muss bei einer geplanten Betriebsänderung den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren und mit ihm beraten. Die Beratungspflicht bezieht sich neben dem Interessenausgleich auch auf einen Sozialplan. Kommt eine Einigung der Betriebspartner über den Sozialplan nicht zustande, wird in der Regel die Einigungsstelle angerufen.