Anwendungsbereich
Das Arbeitszeitgesetz schützt Arbeitnehmer, wozu Arbeiter, Angestellte und Auszubildende zählen. Ausgenommen hiervon sind leitende Angestellte. Wer selbständig oder freiberuflich tätig ist und seinen eigenen Betrieb führt oder als freier Mitarbeiter tätig ist, wird von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ebenfalls nicht erfasst.
Bereitschaftsdienst
Arbeitnehmer, die Bereitschaftsdienst leisten, müssen sich im Betrieb oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten, um bei Bedarf möglichst schnell die Arbeit aufnehmen zu können. Der Bereitschaftsdienst ist als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes anerkannt.
Lage
Die Lage und entsprechend auch die Dauer der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeitszeit wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart. Anderenfalls unterliegt die Festlegung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieser kann somit einseitig im Wege der Anweisung festlegen, an welchen Tagen und für wie lange pro Tag die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zu arbeiten hat, wann Dienstbeginn ist und wann Pausen einzulegen sind.
Länge
Die werktägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten, wobei Pausen dabei nicht mitzählen. Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Mitbestimmung
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Mitbestimmungsrecht betrifft demnach nur die Lage, nicht aber die Dauer der Arbeitszeit. Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht ist, dass die Lage der Arbeitszeit eine kollektive Angelegenheit beinhaltet.
Pausen
Die Dauer der Pausen hängt von der Länge der Arbeitszeit ab. Bei einer Arbeitszeit von bis maximal sechs Stunden sind Pausen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und maximal neun Stunden ist mindestens eine Pause von 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist mindestens eine Pause von 45 Minuten zu gewähren.
Rufbereitschaft
Während einer Rufbereitschaft können sich Arbeitnehmer an einem selbst gewählten Ort außerhalb des Betriebs aufhalten, müssen allerdings erreichbar sein, um innerhalb einer festgelegten Reaktionszeit die Arbeit aufnehmen zu können. Als Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zählt daher nur die Zeit, die die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft tatsächlich am Arbeitsplatz mit Arbeit verbringt.
Ruhezeiten
Arbeitnehmern muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. Diese Zeitspanne beginnt mit Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Die Dauer der Ruhezeit kann in bestimmten Branchen von elf auf zehn Stunden verkürzt werden, sofern hierfür später durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ein Ausgleich geschaffen wird.