Begriff
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein anderer Rechtsträger eine funktionale wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übernimmt. Bei der Prüfung, ob tatsächlich eine wirtschaftliche Einheit übergeht, müssen im Einzelfall sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnende Tatsachen berücksichtigt werden.
Folgen
Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Während sich durch den Betriebsübergang ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers ergibt, besteht das Arbeitsverhältnis im Übrigen unverändert fort.
Kündigung
Eine Kündigung „wegen“ eines Betriebsübergangs ist unwirksam. Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsübergang der tragende Grund für die Kündigung ist. Unwirksam ist bspw. eine betriebsbedingte Kündigung des Betriebsveräußerers, die nur damit begründet wird, dass der Erwerber die gekündigten Arbeitnehmer nicht übernehmen will. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt von einem Betriebsübergang dagegen unberührt.
Widerspruch
Arbeitnehmer haben im Falle eines Betriebsübergangs die Möglichkeit, den Wechsel in der Person des Arbeitgebers zu verhindern. Um den betroffenen Arbeitnehmern die Wahl zu geben, ob sie bei dem alten Arbeitgeber bleiben möchten oder das Arbeitsverhältnis auf den neuen Arbeitgeber übergehen soll, sind sie über den Betriebsübergang ausführlich zu informieren. Im Anschluss können die Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprechen, wobei keine Begründung anzugeben ist.