Begriff
Eine Betriebsvereinbarung ist eine für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen geltende Regelung, die auf einem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beruht. Absprachen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die nur einzelne bestimmte Arbeitnehmer betreffen, sind keine Betriebsvereinbarungen bzw. haben nicht die rechtlichen Wirkungen einer Betriebsvereinbarung. Eine Betriebsvereinbarung ist stets schriftlich zu vereinbaren.
Geltung
Betriebsvereinbarungen können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wobei Arbeitgeber und Betriebsrat kürzere oder längere Kündigungsfristen vereinbaren können. Unverhältnismäßig lange Kündigungsfristen sind allerdings unwirksam, sofern sie gegen Ende der Amtszeit eines Betriebsrats vereinbart werden und so dem nachfolgenden Betriebsrat diese Regelung über Jahre hinweg entzogen wird.
Günstigkeitsprinzip
Die Regelungen des Arbeitsvertrages gehen einer Betriebsvereinbarung vor, sofern sie für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer günstiger sind. Gleiches – in umgekehrter Anwendung – gilt für Regelungen, die in einer Betriebsvereinbarung enthalten sind und (im Vergleich zum Arbeitsvertrag) günstiger für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer sind. Das Günstigkeitsprinzip gilt auch im Hinblick auf tarifvertragliche und gesetzliche Regelungen.
Inhalte
In Betriebsvereinbarungen finden sich viele Regelungen, die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebs festlegen. Dabei kann es sich beispielsweise um allgemeine Urlaubsgrundsätze, Arbeitszeiten- und Pausenregelungen oder Vorgaben für Zielvereinbarungen handeln.
Regelungsabsprache
Eine Regelungsabsprache bzw. Regelungsabrede stellt eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber dar, die nur für die Parteien dieser Vereinbarung gilt, d.h. ausschließlich für den Betriebsrat und den Arbeitgeber. Regelungsabsprachen sind daher – anders als Betriebsvereinbarungen – nicht zwingend schriftlich zu fixieren, um wirksam zu sein.
Wirkung
Betriebsvereinbarungen gelten für die Arbeitnehmer des Betriebs unmittelbar und zwingend, d.h. wie eine gesetzliche Regelung. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Betriebsvereinbarung Inhalt des Arbeitsvertrages ist bzw. der Arbeitsvertrag darauf Bezug nimmt oder die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Betriebsvereinbarung kennt, die auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Diese gesetzesgleiche rechtliche Wirkung entspricht der sogenannten Tarifwirkung.