Arten
Man unterscheidet drei Arten von Kündigungen durch den Arbeitgeber. Anders als bei der betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung bedarf es bei der verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich dem vorherigen Ausspruch einer Abmahnung.
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Nimmt der Gekündigte das Änderungsangebot nicht an, kommt keine Änderung der Arbeitsbedingungen zustande, so dass es dann bei der (Beendigungs-)Kündigung verbleibt.
Begründung
Eine Kündigung muss nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss auf Verlangen der Kündigungsgrund allerdings unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Fristen
Die Kündigungsfristen im Hinblick auf eine Kündigung ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag. Sind dort keine Fristen geregelt, sind ergänzend die gesetzlichen Vorschriften heranzuziehen.
Fristlos
Für eine fristlose Kündigung bedarf es eines wichtigen Grundes. Daher ist eine fristlose Kündigung nur im Ausnahmefall zulässig.
Integrationsamt
Sofern bei der Arbeitnehmerin/beim Arbeitnehmer eine Schwerbehinderung vorliegt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Erfolgt dies nicht, ist die Kündigung bereits deshalb unwirksam. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft anzuzeigen, sofern ihm diese nicht bekannt ist.
Klage
Gegen eine Kündigung des Arbeitgebers kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Eine Klage ist nur innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung zulässig. Klagen, die erst nach dieser Zeit beim Arbeitsgericht eingehen, sind verspätet und können die Kündigung grundsätzlich nicht mehr angreifen.
Probezeit
Eine Kündigung in der Probezeit unterfällt nicht der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und ist demnach unter vereinfachten Voraussetzungen möglich. Im Einzelfall kann aber auch eine solche Kündigung unwirksam sein.
Schriftform
Für den Ausspruch einer Kündigung bedarf es der Schriftform. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist zwingend unwirksam.