Keine kostenlose Rechtsberatung
Einem Rechtsanwalt ist es nach dem Standesrecht untersagt, Rechtsberatung kostenlos zu erteilen. Das bedeutet, es ist zwingend notwendig, für eine anwaltliche Dienstleistung auch eine entsprechende Rechnung zu erstellen. Eine andere Vorgehensweise kann sogar bis zum Entzug der Anwaltslizenz führen. Das heißt, selbst ein Ratsuchender, der von einem Rechtsanwalt per Telefon oder E-Mail nur kurz und „unverbindlich“ eine erste Einschätzung einholt, löst hiermit bereits Kosten aus. Mit dem ersten Satz des Rechtsanwalts beginnt nämlich regelmäßig die klassische Anwaltsleistung, die bereits im Hinblick auf das ständige Haftungsrisiko des Rechtsanwalts nicht kostenlos sein kann, wobei der Rechtsanwalt auf die Kosten nicht ausdrücklich hinweisen muss, da sich diese schlichtweg aus dem Gesetz ergeben.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt im Hinblick auf die Vergütung für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches sich im Hinblick auf die Höhe der Vergütung am Gegenstandswert orientiert. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wird der Gegenstandswert/Streitwert durch Beschluss vom Gericht festgesetzt. In arbeitsrechtlichen Verfahren 1. Instanz sind die Gebühren eines Rechtsanwalts grundsätzlich von dem Mandanten selbst zu tragen sind, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Vergütungsvereinbarung / Rahmenvertrag
Ein Rechtsanwalt kann auf Wunsch mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung und wahlweise einen Rahmenvertrag abschließen, die/der entweder pauschal für eine bestimmte Leistung oder durch ein stundenweises Honorar zu vereinbaren sind. Außergerichtlich darf das vereinbarte Honorar auch die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterschreiten.
Rechtsschutzversicherung
Bei Vorliegen einer aktiven Rechtsschutzversicherung eines Mandanten besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Deckungszusage bei der Versicherung einzuholen. Sofern die Rechtsschutzversicherung die Angelegenheit vollständig deckt, verbleiben dem Mandanten lediglich Kosten in Höhe des Selbstbehalts/Eigenanteils.
Prozesskostenhilfe
Sollten die Kosten weder durch eine Rechtsschutzversicherung getragen werden, noch die eigenen finanziellen Mittel des Mandanten ausreichen, um einen Prozess zu führen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsanwalts des Mandanten.