Abgeltung
Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch eine Restanspruch auf Urlaub besteht, kann dieser nicht mehr in natura durch bezahlte Freistellung von der Arbeit erfüllt werden. Das Arbeitsverhältnis ist ja bereits beendet, so dass daher keine Arbeitspflicht mehr besteht. In diesem Fall ist der Urlaubsanspruch monetär abzugelten.
Dauer
Die gesetzliche Mindestdauer des Urlaubs beträgt 24 Werktage, wobei als Werktage alle Tage gelten, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind. Für Arbeitnehmer, die weniger als sechs Tage in der Woche arbeiten, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch daher von 24 Werktagen in Arbeitstage umzurechnen. Bei einer 5-Tage-Woche ergibt dies einen jährlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen.
Entstehung
Der volle Urlaubsanspruch entsteht im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Vor Ablauf dieser Wartezeit kann allerdings bereits ein Teilurlaub im Umfang von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verlangt werden.
Festlegung
Die Festlegung bzw. Gewährung des Urlaubs erfolgt ausschließlich durch den Arbeitgeber. Dabei sind allerdings die Wünsche der Arbeitnehmer bezüglich der zeitlichen Lage des Urlaubs zu berücksichtigen. Eine Selbstbeurlaubung von Arbeitnehmern stellt einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar.
Übertragung
Der Urlaubsanspruch geht grundsätzlich unter, wenn er nicht im laufenden Kalenderjahr (bis zum 31. Dezember) in Anspruch genommen wird. Die Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des Folgejahres ist eine Ausnahme, die nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist. Sofern eine Übertragung des Urlaubs statthaft ist, muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt der Urlaubsanspruch, sofern keine krankheitsbedingten Gründe dem entgegen stehen.